Trinkwasser

Die periodische mikrobiologische Eigenkontrolle des Trinkwassers erfolgt grundsätzlich zweimal jährlich. Gemäss Untersuchungsbericht vom 30. Juni 2020 ergab die Untersuchung der fünf Proben aus den Reservoirs und aus dem Versorgungsnetz der Wasserversorgung durch das kantonale Amt für Verbraucherschutz einen einwandfreien Befund.

Die Anforderungen an Trinkwasser gemäss der Hygieneverordnung werden auch beim Grundwasserpumpwerk erfüllt. Doch wies die Probe aus dem Grundwasserpumpwerk bezüglich Chlorothalonil-Metabolit eine ungenügende Qualität auf und die Summe der Pestizide lag beim Höchstwert. Nebst den von kantonaler Seite zur Absicherung der Trinkwasserqualität erwähnten Massnahmen, hat der Gemeinderat die K. Lienhard AG, Ingenieurbüro, Buchs-Aarau, mit der Prüfung beauftragt, welche Massnahmen vorliegend zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung des Grundwasserpumpwerkes bezüglich Chlorothalonil-Metabolit zu treffen sind.

Da es für Konsumentinnen und Konsumenten schwierig zu verstehen ist, dass Trinkwasser trotz einer Höchstwertüberschreitung konsumierbar sein kann, erklärt das Amt für Verbraucherschutz in seinem Bericht, dass der Höchstwert für Chlorothalonil-Abbauprodukte in Trinkwasser vorsorglich festgelegt ist. Er gilt aufgrund der Eigenschaften der Muttersubstanz (Chlorothalonil). Er beruht hingegen nicht auf einer substanzspezifischen Bewertung der verschiedenen Abbauprodukte. Eine Höchstwertüberschreitung bedeutet deshalb nicht, dass eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung besteht. Das Wasser kann auch im Fall einer Höchstwertüberschreitung weiterhin uneingeschränkt als Trinkwasser verwendet werden. Auch für die Verwendung in Lebensmittelproduktionsbetrieben bestehen keine Einschränkungen seitens der kantonalen Lebensmittelkontrollstellen. Es sind aber Massnahmen erforderlich, damit längerfristig wieder alle Anforderungen an das Trinkwasser eingehalten sind. Die wichtigste übergeordnete Massnahme stellt das Anwendungsverbot für Chlorothalonil-haltige Pflanzenschutzprodukte dar, das seit dem 1. Januar 2020 schweizweit gilt.