Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsperiode 2018/2021; Anmeldeverfahren

Am 24. September 2017 finden in Dürrenäsch die Gesamterneuerungswahlen (1. Wahlgang) der nachfolgenden Gemeindebehörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2018 bis 2021 statt. Es werden gewählt:

  • Gemeinderat (5 Mitglieder)
  • Gemeindeammann
  • Vizeammann
  • Schulpflege (5 Mitglieder)
  • Finanzkommission (3 Mitglieder)
  • Wahlbüro (2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder)
  • Steuerkommission (3 Mitglieder und ein Ersatzmitglied)

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Dürrenäsch (Wahlkreis) zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis Freitag, 11. August 2017, 12.00 Uhr, einzureichen.

Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Für den Gemeinderat gilt: Die fünf Mitglieder sowie der Gemeindeammann und der Vizeammann werden gleichzeitig gewählt. Stimmen für den Gemeindeammann oder Vizeammann sind nur gültig, wenn diese auf dem gleichen Wahlzettel auch die Stimme als Gemeinderat erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR). Bei den Gemeinderatswahlen ist im ersten Wahlgang keine stille Wahl möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR).

Für die übrigen Behörden und Kommissionen gilt: Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).

Die amtliche Publikation erfolgte im Lenzburger Bezirksanzeiger vom Donnerstag, 18. Mai 2017.