Leinenpflicht für Hunde

Vom 1. April bis 31. Juli ist die Hauptbrut- und Setzzeit unserer einheimischen Wildtiere. Zum Schutz der neugeborenen Rehkitze, aber auch der Junghasen und bodenbrütenden Vögel, sind alle Hunde nicht nur im Wald und am Waldrand, sondern auch entlang von Hecken und hochstehenden Wiesen an der Leine zu führen (§ 21 Abs. 1 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau).

Auch Hunde sind gemäss Polizeireglement auf verkehrsreichen Strassen, Plätzen, im Friedhof, am See, auf öffentlichen Spielplätzen, Parkanlagen sowie in Sport- und Schulanlagen und vergleichbaren Örtlichkeiten an der Leine zu führen. Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.