Ergänzungswahl Amtsperiode 2018/2021

Im ersten Wahlgang konnten die beiden Sitze der Ersatzmitglieder des Wahlbüros nicht vergeben werden. Innert der 10-tägigen Frist nach dem ersten Wahlgang sind keine Nominationen für den zweiten Wahlgang eingereicht worden (§ 32 Abs. 1 und 3 GPR). Auch innert der 5-tägigen Nachmeldefrist sind keine Anmeldungen eingegangen. Ein zweiter Wahlgang oder stille Wahlen sind somit nicht möglich.

Können im ersten und zweiten Wahlgang nicht alle Sitze vergeben werden, ist innert 6 Monaten seit dem ersten Wahlgang für die noch offenen Sitze eine Ergänzungswahl nach den Regeln für den ersten Wahlgang durchzuführen (§ 33 Abs. 3 GPR). Das heisst, das Verfahren für die Bestellung der noch offenen beiden Sitze für die Ersatzmitglieder des Wahlbüros beginnt von vorne.

Die Ergänzungswahlen für die Amtsperiode 2018/2021 für die beiden Ersatzmitglieder des Wahlbüros werden auf 4. März 2018 festgelegt.

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigen der Gemeinde Dürrenäsch (Wahlkreis) zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis spätestens Freitag, 19. Januar 2018, 12.00 Uhr, einzureichen.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).