Ergänzungswahl Mitglied Finanzkommission für den Rest der Amtsperiode 2018/2021; Anmeldeverfahren

Bei der Ersatzwahl für ein Mitglied der Finanzkommission für den Rest der Amtsperiode 2018/2021 wurde im ersten Wahlgang am 9. Februar 2020 kein Mitglied der Finanzkommission gewählt. Innert der 10-tägigen Frist nach dem ersten Wahlgang sind keine Nominationen für den zweiten Wahlgang eingereicht worden (§ 32 GPR). Auch innert der 5-tägigen Nachmeldefrist bis 3. März 2020, 12.00 Uhr, sind keine Anmeldungen eingegangen. Ein zweiter Wahlgang oder eine stille Wahl sind somit nicht möglich.

Können im ersten und zweiten Wahlgang nicht alle Sitze vergeben werden, ist innert 6 Monaten seit dem ersten Wahlgang für die noch offenen Sitze eine Ergänzungswahl nach den Regeln für den ersten Wahlgang durchzuführen (§ 33 Abs. 3 GPR). Das heisst, das Verfahren für die Bestellung der noch offenen Sitze beginnt von vorne.

Entsprechend hat der Gemeinderat die Ergänzungswahl für ein Mitglied der Finanzkommission für den Rest der Amtsperiode 2018/2021 auf Sonntag, 17. Mai 2020 festgelegt.

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Dürrenäsch (Wahlkreis) zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tage vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 3. April 2020, 12.00 Uhr, einzureichen.

Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation des Namens eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, wird die vorgeschlagene Person von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR).

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).