Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden ersucht, die auf Strassen oder Trottoirs überhängenden Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden, dass Äste bis auf mind. 4,5 m Höhe über der Fahrbahn nicht in das Strassengebiet hineinragen. Bei Gehwegen muss auf eine Höhe von mind. 2,5 m aufgeastet werden. Hecken und Sträucher sind gegenüber Kantonsstrassen auf 2,0 m, gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm Abstand, gemessen vom Strassenmarch, zurückzuschneiden.

Im Übrigen ist generell darauf zu achten, dass Verkehrssignale, Strassenbezeichnungen sowie Strassenlampen nicht verdeckt sind und im Bereich von Einmündungen die Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Das Zurückschneiden ist bis Ende September vorzunehmen.

Nach unbenütztem Fristablauf kann der Gemeinderat das Zurückschneiden auf Kosten des Grundeigentümers veranlassen.