Rechtskraft Beschluss a.o. Gemeindeversammlung vom 30. April 2021 Genehmigung Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Dürrenäsch;

Die Gemeindeversammlung hat am 30. April 2021 beschlossen:

Genehmigung Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

  • Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie die
  • Bau- und Nutzungsordnung, vorbehältlich des anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung zur Überarbeitung zurückgewiesenen § 20 (Landschaftsschutzzonen),

mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:

Bauzonen- und Kulturlandplan

  • Entlassung Parzelle Nr. 64 aus der Gestaltungsplanpflicht (siehe Bericht zu den Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage, Kapitel 1.1)
  • Verzicht auf einen Teil der Nichteinzonung auf Parzelle Nr. 59 und Parzelle 917 (siehe Bericht zu den Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage, Kapitel 1.2 und 1.3)
  • Bauzonenarrondierungen (Kleinsteinzonungen) auf Parzelle 815 und Parzelle 817 (siehe Bericht zu den Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage, Kapitel 1.5)

Inhaltliche Anpassungen in der Bau- und Nutzungsordnung

  • Gestaltungsplan-Pflicht Dorfkern, § 5 Ergänzung mit Ziffer 4 und 5 (siehe Bericht zu den Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage, Kapitel 2.1)
  • Gestaltungsplan-Pflicht Schnalle, § 6 Ergänzung mit Ziffer 4 und 5 (siehe Bericht zu den Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage, Kapitel 2.1)
  • Gebäude mit Substanzschutz, § 26 Anpassung Ziffer 1, Ersatz Ziffer 2 und 3 mit neuer Ziffer 2 (siehe Bericht zu den Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage, Kapitel 2.3)
  • Ortsbild- und Denkmalschutz, § 48 Ergänzung mit Ziffer 5 (siehe Bericht zu den Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage, Kapitel 2.4)

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss am 8. Juni 2021 rechtsgültig.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a)aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und

b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Dürrenäsch, 19. Juli 2021

GEMEINDERAT

Die amtliche Publikation finden Sie hier zum Downloaden.