Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden ersucht, die auf Strassen oder Trottoirs überhängenden Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden, dass Äste bis auf mind. 4,5 m Höhe über der Fahrbahn nicht in das Strassengebiet hineinragen. Bei Gehwegen muss auf eine Höhe von mind. 2,5 m aufgeastet werden. Hecken und Sträucher sind gegenüber Kantonsstrassen auf 2,0 m, gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm Abstand, gemessen vom Strassenmarch, zurückzuschneiden.
Vollständige Publikation zum Download